Antrag und Begutachtung

Um einen Pflegegrad zu erhalten und Geld von der Pflegekasse zu bekommen, muss der Mensch mit Pflegebedarf oder eine Vertreterin oder ein Vertreter einen Antrag bei der Pflegekasse (= Krankenkasse) stellen. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der „Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit“. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) kommt nach Hause und begutachtet den pflegebedürftigen Menschen. Er beurteilt, wie hoch der Pflegebedarf ist und ob eine „eingeschränkte Alltagskompetenz“ vorliegt. Es ist gut, sich auf den Termin vorzubereiten, z.B. mit einem Pflegetagebuch.
 
Wenn ein Pflegegrad für gehörlose Menschen beantragt wird, ist es sehr wichtig, vorher den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) auf die besonderen Kommunikationsbedingungen aufmerksam zu machen und abzustimmen, wie die Kommunikation am besten gesichert werden kann, z.B. über Gebärdensprachdolmetscher. Falls ein Gebärdensprachdolmetscher eingesetzt wird, muss die Kostenübernahme beantragt werden. Bei der Terminvereinbarung muss berücksichtigt werden, ob ein Gebärdensprachdolmetscher für den Termin gefunden werden kann. Die Kompetenzzentren für gehörlose Menschen im Alter und Sozialberatungsstellen für gehörlose Menschen können dabei unterstützen.
 
Die Pflege eines gehörlosen Menschen ist durch die Kommunikation in Gebärdensprache zeitintensiver. Aktuell wird Gehörlosigkeit und Gebärdensprachnutzung in der Pflegesituation finanziell noch nicht berücksichtigt. Bei dem Begutachtungstermin mit dem MDK sollten Sie darauf hinweisen, dass Gehörlosigkeit (bzw. stark eingeschränkte Sinneswahrnehmung) als „pflegeerschwerender Faktor“ anerkannt werden soll.
 
Nach der Entscheidung bekommt man einen Einstufungsbescheid mit der Mitteilung, ob man einen Pflegegrad bekommen hat. Wer nicht einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen.